§ 1 GELTUNGSBEREICH
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Firma LICARI & HANES GbR (im Folgenden „L&H“) und dem Kunden abgeschlossene Verträge über die in Auftrag gegebene Leistung.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt L&H nicht an, es sei denn L&H stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Die AGB in ihrer aktuellen Fassung stehen auf der Internetseite www.licari-hanes.de unter „AGB“ zur Verfügung. Mit der Auftragsbestätigung erhält der Auftraggeber die AGB übersandt. Im Zweifel gelten die im Internet veröffentlichten AGB.
§ 2 AUFTRAGSERTEILUNG UND LEISTUNGEN
- Die Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der schriftliche oder mündliche Auftrag des Kunden mit L&H, welcher mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung festgehalten wird.
- Weitere und zusätzliche Leistungen, die über den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Umfang hinausgehen, werden separat behandelt. Diese sind von Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich miteinander zu vereinbaren und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil des Vertrags zwischen L&H und dem Kunden. Sie werden dabei als Stundenhonorar netto (Privatkunden je 110,00 € netto und Geschäftskunden je 150,00 € netto), mit der kleinsten Einheit von 15 Minuten, in einer Stundenliste erfasst und berechnet. Zusätzliche Stunden werden jeweils am Monatsende (spätestens bis zum 10. des Folgemonats) in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist – sofern nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Auftrags vor Ausführung der Leistungen wird die von L&H erstellte Kostenkalkulation (siehe Auftragsbestätigung) in Rechnung gestellt. Sollten bereits Leistungen erbracht worden sein, werden alle bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Dienstleistungen von L&H in einer Rechnung für den Kunden erfasst und dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Sollte der Kunde einen vereinbarten Termin ausnahmsweise absagen müssen, wird er gebeten, dies mit einem Vorlauf von mindestens 48 Stunden zu tun. Sehr kurzfristige Absagen, die es L&H unmöglich machen den Termin anderweitig zu belegen, werden ihm zu 50% in Rechnung gestellt.
§ 3 PREISE, KOSTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die Preise der Leistungen (vor Ort und Online) sind für die Video-WohnAnalyse, das Sofort-& VorOrt-WohnCoaching sowie der Quadratmeterpreis für ein individuelles WohnCoaching in Privaträumen (Residential Design) sind auf der Homepage von L&H festgelegt.
- Die Kosten für alle weiteren WohnCoaching-Leistungen (wie beispielsweise Gestaltung von Geschäftsräumen / Commercial Design) werden individuell berechnet und im entsprechenden Angebot dem Kunden mitgeteilt.
- Bei Auftragserteilung einer Video-WohnAnalyse und dem Sofort-& VorOrt-WohnCoaching ist die entsprechende Summe sofort fällig und muss vor dem vereinbarten WohnCoaching-Termin auf das Konto von L&H eingegangen sein. Ansonsten findet der entsprechende Termin nicht statt.
- Bei individuell berechneten WohnCoaching-Leistungen sind bei Auftragserteilung 50% der Auftragssumme fällig. Diese wird dem Kunden als Anzahlungsrechnung per Post oder per E-Mail zugesendet. Sobald dieser Betrag auf das L&H Konto eingegangen ist, wird mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen.
- Sind schließlich alle beauftragten Leistungen von L&H erbracht worden, erfolgt die Rechnungsstellung per Post oder per E-Mail, womit die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig wird.
- Sollten im Rahmen einer Beauftragung Leistungen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat erbracht werden, behält sich L&H die Möglichkeit vor, Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Leistungen zum Monatsende zu erstellen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 FAHRTKOSTEN UND ANFAHRTSPAUSCHALE
- Fahrtkosten und Reisezeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen (insbesondere Ortsbesichtigungen, Baustellenbesuche, Begleitung von Lieferungen, Abstimmungen vor Ort, Einkäufe von Materialien/Möbeln, Fotodokumentationen etc.) sind nicht im vereinbarten Pauschalhonorar / Festpreis enthalten, soweit nichts Abweichendes im individuellen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist.
- Für jeden Termin vor Ort beim Auftraggeber oder am Projektstandort (einschließlich An- und Abfahrt) berechnen wir eine Anfahrtspauschale in Höhe von 50,00 € netto pro Termin. Diese Pauschale gilt unabhängig von der tatsächlichen Entfernung und der Dauer des Termins und deckt pauschal die entstehenden Fahrtkosten, den Zeitaufwand für die An- und Abfahrt sowie den Verwaltungsaufwand ab.
- Die Anfahrtspauschale fällt jeweils einmal pro angefangenen Termin an, auch wenn mehrere Leistungen (z. B. Beratung + Materialauswahl + Maßaufnahme) am selben Tag erfolgen. Bei Terminen, die aus Gründen des Auftraggebers (z. B. kurzfristige Absage, Nichterreichbarkeit, fehlende Vorbereitung) nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, bleibt die Pauschale in voller Höhe geschuldet.
- Bei Entfernungen über 50 km (einfache Strecke, gerechnet ab unserem Bürostandort) oder bei mehrtägigen / mehrtägig notwendigen Reisen (z. B. Beschaffungsfahrten, Messebesuche im Auftrag des Kunden) behalten wir uns vor, stattdessen die tatsächlichen Fahrtkosten (Kilometerpauschale nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen oder tatsächliche Belege), zzgl. Reisezeit (zu unserem Stundensatz) und etwaige Übernachtungskosten in Rechnung zu stellen. Dies wird dem Auftraggeber vorab mitgeteilt und bedarf seiner Zustimmung, sofern es nicht bereits im Angebot / Vertrag enthalten ist.
- Die Abrechnung der Anfahrtspauschale erfolgt zusammen mit der jeweiligen Leistungsrechnung oder als gesonderte Position. Die Pauschale ist sofort fällig und zahlbar innerhalb der in § [Zahlungsbedingungen] genannten Frist
§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße und termingerechte Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und korrekt zu erbringen. Dazu gehören insbesondere die zeitnahe Erteilung von Freigaben, die Bereitstellung notwendiger Unterlagen, Informationen, Pläne, Maße, Fotos, Budgetvorgaben, Nutzungswünsche sowie sämtliche erforderlichen Entscheidungen und Rückmeldungen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, zu sämtlichen von uns übersandten Entwürfen, Konzepten, Moodboards, Material- und Farbvorschlägen, Plänen oder sonstigen Leistungsstufen innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Rückmeldefrist Stellung zu nehmen. Diese Frist beträgt – sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde – 3 Werktage nach Zugang der jeweiligen Unterlagen bzw. Präsentation. Bei besonders umfangreichen oder komplexen Leistungsstufen (z. B. vollständiges Raumkonzept mit mehreren Gewerken) verlängert sich die Frist auf 5 Werktage.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, zu sämtlichen von uns übersandten Entwürfen, Konzepten, Moodboards, Material- und Farbvorschlägen, Plänen oder sonstigen Leistungsstufen innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Rückmeldefrist Stellung zu nehmen. Diese Frist beträgt – sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde – 7 Werktage nach Zugang der jeweiligen Unterlagen bzw. Präsentation. Bei besonders umfangreichen oder komplexen Leistungsstufen (z. B. vollständiges Raumkonzept mit mehreren Gewerken) verlängert sich die Frist auf 10 Werktage.
- Erfolgt innerhalb der vorgenannten Frist keine Rückmeldung des Auftraggebers (insbesondere kein ausdrückliches Veto, keine Änderungswünsche oder Nachbesserungsverlangen), gilt die jeweilige Leistungsstufe / der jeweilige Entwurf als genehmigt und freigegeben (fiktive Genehmigung). L&H ist in diesem Fall berechtigt, auf Basis der bis dahin vorliegenden Informationen mit der nächsten Projektphase fortzufahren, um den vereinbarten oder angekündigten Präsentations- oder Fertigstellungstermin einzuhalten. Spätere Änderungswünsche gelten als Nachbestellung und werden als Zusatzvereinbarung gesondert nach Aufwand vergütet.
- Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Etwaige vereinbarte Fertigstellungs- oder Präsentationstermine verlängern sich in diesem Fall um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungszeit.
§ 6 LEISTUNGSZEIT UND LEISTUNGSFRIST
- Der Zeitpunkt der Leistungsausführung ist abhängig von der Auftragssituation und wird dem Kunden vor dem Beginn der entsprechenden Leistung mitgeteilt.
- Für Verzögerungen bezüglich der Fertigstellung auf Grund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Umstände, trotz Beachtung aller notwendigen Sorgfaltsanforderungen, übernimmt L&H keine Haftung.
- Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung/Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von L&H oder die Verletzung betrifft Leben, Körper oder Gesundheit.
- Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er L&H eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die ergebnislos verstrichen ist.
§ 7 VERSCHWIEGENHEITSKLAUSEL
- L&H ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Vertrages erhaltenen Informationen des Kunden absolut vertraulich zu behandeln. Dazu gehört auch, dass keine der angegebenen Daten Dritten zugänglich gemacht werden.
- Maße und andere Angaben über die Beschaffenheit der zu gestaltenden Räume, die L&H dem Kunden liefert, sind ausschließlich zur persönlichen Nutzung durch den Kunden bestimmt.
- Beauftragt der Kunde bei der Gestaltung der Räume Dritte (z. B. Handwerker), so dürfen die Maße und Angaben den Dritten nicht als verbindliche Informationen übergeben werden. Der Kunde muss die von ihm beauftragten Dritten vielmehr zur eigenen Ermittlung der Maße und sonstiger baulicher Angaben veranlassen.
§ 8 URHEBERRECHT, NUTZUNGSRECHT UND REFERENZAUFNAHMEN
- Sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Pläne, Zeichnungen, Moodboards, Material- und Farbvorschläge, Visualisierungen, Texte und sonstige kreative Werke) sind urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 2 UrhG). Das Urheberrecht verbleibt uneingeschränkt bei L&H. Die erstellten Konzepte und Leistungen dürfen lediglich für private Zwecke vom Kunden genutzt werden. Jegliche gewerbliche oder sonstige kommerzielle Nutzung (z. B. Veröffentlichung in Fachmedien oder im Internet) sowie die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung von L&H. Der Auftraggeber erwirbt – vorbehaltlich vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars – nur die im Hauptvertrag oder in diesen AGB ausdrücklich eingeräumten einfachen Nutzungsrechte.
- Der Auftraggeber stimmt bereits mit Annahme dieser AGB einer anonymisierten Nutzung der erstellten Leistungen (insbesondere Fotos und Visualisierungen des fertigen Projekts ohne Nennung von Name, Adresse oder sonstigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers) zu eigenen Referenz- und Werbezwecken (Website, Portfolio, Social Media, Printmedien, Vorträge, Wettbewerbe etc.) zu. Diese Zustimmung umfasst das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und Bearbeitung im üblichen Umfang. Falls eine anonymisierte Darstellung vom Auftraggeber nicht gewünscht wird, muss diese Information darüber bereits bei der Beauftragung von L&H erfolgen.
- Zur Erstellung hochwertiger Referenz- und Dokumentationsaufnahmen (Fotografien und/oder Videoaufnahmen) räumt der Auftraggeber L&H unwiderruflich das Recht ein, nach Fertigstellung und vollständiger Einrichtung des Projekts innerhalb des auf die Fertigstellung folgenden Monats professionelle Aufnahmen im Objekt durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, Vermietungsobjekten oder vergleichbaren Projekten gilt dieses Recht bereits ab Fertigstellung und Einrichtung, auch vor der tatsächlichen (ersten) Vermietung oder Nutzung durch Dritte, sofern die Aufnahmen ausschließlich zu Dokumentations- und Werbezwecken erfolgen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, L&H den Zutritt zum Objekt zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag–Freitag, 9–18 Uhr) nach rechtzeitiger Ankündigung (mindestens 48 Stunden vorher) zu gewähren und die notwendigen Voraussetzungen (Strom, Beleuchtung, freie Zugänglichkeit der Räume) zu schaffen. Der Aufwand für die Vorbereitung (z. B. Staging, Aufräumen) ist vom Auftraggeber zu tragen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Wird L&H das Recht zur Erstellung der Aufnahmen trotz Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 verweigert oder unzumutbar erschwert, obwohl die vertragliche Zustimmung vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Pauschalentschädigung in Höhe von 150,00 € netto pro betroffenem Raum für Privatkunden bzw. 250,00 € netto pro betroffenem Raum für Geschäftskunden zu zahlen, sofern die Fotoaufnahmen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Auftragsende ermöglicht werden. Diese Pauschale ist fällig mit Zugang der entsprechenden Rechnung. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 9 ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
- Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und L&H ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
- Erfüllungsort ist der Sitz von L&H in Grafing.
- Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz von L&H in Grafing örtlich zuständige Gericht vereinbart.
Stand: Grafing bei München, den 01.10.2026